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Fällt eine Corona-Quarantäne in die Zeit seines Erholungsurlaubs, kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht fordern, dass ihm die davon betroffenen Urlaubstage nachgewährt werden. So hat das Arbeitsgericht Bonn in folgendem Fall entschieden:

Der Arbeitnehmerin wurde vom 30. November bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sie sich auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27. November bis zum 7. Dezember 2020 in häusliche Quarantäne begeben. Die Arbeitnehmerin verlangte deshalb von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes lag für diesen Zeitraum allerdings nicht vor – ein wesentlicher Grund, warum das Arbeitsgericht Bonn die Klage abgewiesen hat.

Die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lagen nicht vor. Die Regelungen im Bundesurlaubsgesetz (§ 9 BUrlG) sagen, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden dürfen. Die Frau konnte ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt alleine dem behandelnden Arzt.

Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet aus, so das Gericht. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Arbeitsgericht Bonn
Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 Ca 504/21