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Ein volljähriges Kind ist zur ungefragten Offenbarung wesentlicher Einkommensverhältnisse verpflichtet, wenn es noch Kindesunterhalt von einem Elternteil bezieht. Das hat das Familiengericht am Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) entschieden. Es hat des Weiteren trotzdem auch die eigene Erkundigungsobliegenheit des Unterhaltszahlers hervorgehoben.
Zum Hintergrund: Der volljährige Beklagte erhielt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2014 weiterhin Kindesunterhalt von seinem Vater in Höhe von monatlich 385 Euro. Dieser zahlte den Betrag weiter, obwohl der Sohn sein Masterstudium der Chemie bereits im Mai 2021 erfolgreich beendet und im Anschluss ein Promotionsstudium sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen hatte. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Sohn ein Nettoeinkommen von mindestens 1800 Euro monatlich. Er informierte den Vater aber weder über seinen Studienabschluss noch über seine Einkünfte. Erst im Januar 2025 stellte der Vater zufällig über die Internetplattform Linkedin fest, dass sein Sohn erwerbstätig war und forderte daraufhin die überzahlten Unterhaltsbeträge zurück.
Das Familiengericht sprach dem Vater einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7315 Euro wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) für 19 Monate der Überzahlung – von Juni 2021 bis Ende 2022 – zu. Es stellte fest, dass aufgrund der Höhe des erzielten Einkommens, welches den Bedarf um mindestens das Doppelte überstieg, eine Pflicht des Sohns zur ungefragten Information über seine veränderten Einkommensverhältnisse ab Juni 2021 evident bestand. Das Weiterentgegennehmen der Unterhaltszahlungen trotz vollständiger Bedarfsdeckung bei gleichzeitiger Verschweigung der Einkünfte wurde vom Gericht als sittenwidrig gewertet.
Der Anspruch wurde jedoch auf die Zahlungen bis zum Ablauf des Jahres 2022 begrenzt. Das Gericht begründete dies damit, dass sich dem Vater nach Ablauf der mutmaßlichen Regelstudienzeit (drei Jahre Bachelor, zwei Jahre Master) und damit spätestens mit Ende des Jahres 2022 eine Obliegenheit zur eigenen Erkundigung über den Stand des Studiums und die Einkommensverhältnisse des inzwischen fast 30-jährigen Sohnes hätte aufdrängen müssen.
Durch das Unterlassen dieser niedrigschwelligen Nachfrage, zum Beispiel mittels Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB, entfiel ab diesem Zeitpunkt die ungefragte Informationspflicht des Sohnes. Das Verhalten des Sohnes war ab 2023 nicht mehr als sittenwidrig anzusehen, da sich die Obliegenheiten beider Parteien insoweit die Waage hielten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Frankenthal
Urteil vom 17. September 2025 – 71 F 25/25

