Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN haftet zwar nicht als “Störer” für von Dritten über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers in Betracht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nicht zum ersten Mal in dieser Haftungsfrage eine Grundsatzentscheidung getroffen, nun aber erstmals nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des des
Telemediengesetzes (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG).

Geklagt hat die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel “Dead Island”. Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss,
über den am 6. Januar 2013 das Spiel in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde.

Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte sie ihn
zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing
anwaltlich abgemahnt.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung aufgehoben, die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision allerdings zurückgewiesen. Betreiber von Internetzugängen müssen nach dem aktuellen BGH-Urteil zwar nicht mehr für den Missbrauch ihres Netzwerk durch Dritte haften, gewisse Vorkehrungen dagegen – etwa hier die Sperrung von Filesharing-Software – dennoch treffen. Alle Hintergründe zu diesem komplexen Sachverhalt lesen Sie in unserem Urteil des Monats.

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