Holt sich jemand seine gewerbliche Post bei der Filiale in der Fußgängerzone ab, handelt es sich dabei nicht um Lieferverkehr. Da gibt es auch für
Rechtsanwälte keine Sondergenehmigung. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
eines Juristen aus Leberkusen entschieden.

Der Anwalt war mit seinem Auto bei der Postfiliale in der Fußgängerzone vorgefahren, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Gegen das
Bußgeld von 30 Euro hatte er sich mit Hinweis auf das Schild “Lieferverkehr frei” gewehrt. Seine eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Der Bußgeldsenat bestätigte die Auffassung des Amtsgericht Leverkusens, dass das Holen von Anwaltspost kein “Lieferverkehr” sei. Schon nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint.

Fußgängerzonen dienen dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen
aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden. Deshalb sind nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des
motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen.

Es ist nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei
jedem anderen Geschäftstätigen aber auch bei Privaten anfallen und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen. Dies sei, so das OLG Köln, beim Holen der Anwaltspost der Fall.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 2. Mai 2018 – III-1 RBs 113/18

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