Die Rundfunkbeitragspflicht (“GEZ-Gebühr”) ist im privaten und im nicht-privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden.
Drei Verfassungsbeschwerden hatten sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gerichtet, wobei einer der
Beschwerdeführer insbesondere die Beitragspflicht für Zweitwohnungen angriff. Die vierte Verfassungsbeschwerde eines im Bereich der
Autovermietung tätigen Unternehmens richtete sich gegen die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich und hier insbesondere gegen die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge.
Das Bundesverfassungsgericht hat den zuständigen Landesgesetzgebern nun aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.
Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung
beteiligen, die von ihr – potenziell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen erklärten die Richter somit für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Im nicht-privaten Bereich verstoßen hingegen weder die Beitragspflicht für
Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Das Gericht sieht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs einen Vorteil für Betriebsstätteninhaber – zum einen zur Beschaffung von Informationen sowie zur Unterhaltung von Kunden und Mitarbeitern, zum anderen kann ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil daraus erwachsen. Bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche Betätigung schwerpunktmäßig in der Nutzung von Kraftfahrzeugen liegt, wird der Nutzungsvorteil zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen liegt der abgeltungsfähige Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsmöglichkeit.
Die Gesamtheit dieser zusätzlichen Vorteile haben die Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise erfasst. Der Vorteil sei den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar, heißt es in der Urteilsbegründung – die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge demnach belastungsgleich.
Bundesverfassungsgericht
Urteil vom 18. Juli 2018 –
1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17
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