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Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs sind alle Arbeitgeber verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu messen. Wie dies im Einzelnen aussehen soll, wird gerade diskutiert. Muss etwa wieder die Stechuhr eingeführt werden?

In vielen Betrieben wurden in der jüngsten Vergangenheit Systeme zur Zeiterfassung gerade erst abgeschafft und die sogenannte Vertrauens-Arbeitszeit eingeführt. Gerade auch mit Blick auf vermehrte Tätigkeiten im Homeoffice ein sinnvoller Schritt. Auch hier wird man jetzt neue Regelungen finden müssen. Klar ist nur, dass es bürokratischer wird.

Ziel sind der Schutz der Arbeitnehmer vor nicht bezahlten Überstunden und die Einhaltung der Arbeitszeitgesetze. Gerade entschieden hat das Bundesarbeitsgericht aber, dass der Arbeitnehmer zur Begründung einer Überstundenklage nach wie vor zunächst darzulegen hat, dass er:

    1. Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat, und
    2. vortragen muss, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Der Arbeitgeber muss also Vergütung nach wie vor nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen. Es reicht für Arbeitnehmer nicht aus, Überstunden zu behaupten und zur Begründung vorzutragen, der Arbeitgeber habe die Arbeitszeiten nicht erfasst.

 

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