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Personen, die in einen Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, sind abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für einen Piloten, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und Flugaufträge übernimmt. Seine Tätigkeit unterscheidet sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich, und somit ist er abhängig beschäftigt, hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

In dem Fall war der Pilot für ein im Landkreis Waldeck-Frankenberg ansässiges Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an sechs bis sieben Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig. Er wurde mit Tagespauschalen in Höhe von rund 120 Euro vergütet. Im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt ist und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.

Das Unternehmen erhob hiergegen Klage: Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert noch unterliege er Weisungen des Unternehmens, so die Argumentation. Dieser folgte das Hessische Landessozialgericht aber nicht und gab der Rentenversicherung Recht. Der Pilot sei in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Maßgeblich sei insoweit, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diene. Auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte komme es hingegen nicht an.

Der Pilot sei auch verpflichtet gewesen, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen und habe dem Weisungsrecht des Unternehmens unterlegen. Soweit ein konkreter Flugauftrag erteilt wurde, seien die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt gewesen. Ihm habe neben der Vorbereitung und Durchführung des Flugs auch die Nachbereitung und Dokumentation von Flügen oblegen. Dies hätten unter anderem die Überprüfung von Luftdruck, Öl und Treibstoff vor sowie das Reinigen und Betanken nach dem jeweiligen Flug umfasst. Zudem sei er für ergänzende Dienstleistungen bei der Betreuung der Fluggäste zuständig gewesen.

Darüber hinaus erklärte das Gericht, es sei nicht entscheidend, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübe. Vielmehr genügten vorab getroffene Festlegungen wie in diesem Fall vorliegend im abgeschlossenen “Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)”. Bei hochspezialisierten Dienstleistungen würden zudem Weisungen über das Wie der Tätigkeit naturgemäß ausscheiden, ohne dass dies für die Statusfeststellung von entscheidender Bedeutung sei.

Des Weiteren habe der Pilot kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Das Unternehmen stelle das Flugzeug kostenfrei zur Verfügung. Seine Tätigkeit sei insoweit nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug. In beiden Fällen stünden den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden.

Aufgrund der Kosten für fliegerärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse sei auch kein unternehmerisches Risiko anzunehmen. Denn diese Kosten müsse der Pilot in jedem Fall aufwenden, um seinen Beruf – ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger – ausüben zu können.

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 29. September 2022 – L 8 BA 65/21