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Versteckt im “Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz” findet sich die Regelung zum Inflationsausgleich durch Arbeitgeber: Bis zu 3000 Euro darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei durch Zuschüsse oder Sachbezüge zukommen lassen. Auch an Minijobber kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden. Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen können die Prämie auch mehrfach erhalten.
Für die Inflationsausgleichsprämie gilt:
- Die Zahlung muss freiwillig erfolgen; es darf also kein vertraglich bestehender Anspruch in eine Prämie umgewandelt werden.
- Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 auszahlen. Die Obergrenze von insgesamt 3000 Euro gilt für den gesamten Zeitraum und entsteht nicht jedes Jahr aufs Neue.
- Die Sonderzahlung erfolgt zusätzlich zum Verdienst. Sie wird daher bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Damit können auch Minijobber diese Zahlung erhalten, da sie nicht auf die Einkommensgrenze von 520 Euro angerechnet wird.
- Unternehmen haben auch die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen zu zahlen.
- Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen können die Inflationsausgleichprämie in jedem Arbeitsverhältnis erhalten, es gibt keine Begrenzung.