Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers
bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und
Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.

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