A. Reiserecht

Wo kann ein Verbraucher Billigflieger wegen Annullierung,
Überbuchung oder Verspätung von Flügen verklagen?

Fluggäste sind gegenüber Unternehmen, die Flüge streichen oder überbuchen,
nicht wehrlos. Das europäische Recht sieht nicht nur materiell-rechtliche
Ansprüche vor, sondern erlaubt auch, in der Gemeinschaft ansässige
Fluggesellschaften am Ort des Abfluges- und des endgültigen
Ankunftsflughafens zu verklagen. Dasselbe gilt auch für nicht in der
Gemeinschaft oder in Dänemark ansässige Fluggesellschaften, soweit auf dem
Beförderungsvertrag Deutsches Recht anwendbar ist.

B. Familienrecht

I. Reformen des familiengerichtlichen Verfahrens beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10. Mai 2007 die Neuregelung des
familiengerichtlichen Verfahrens und das Verfahrens der freiwilligen
Gerichtsbarkeit beschlossen. Das ge-richtliche Verfahren in Familiensachen
soll künftig in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und
inhaltlich vollständig neu geregelt werden. Zukünftig soll ein Ge-richt –
einem sog. Großen Familiengericht – über alle Streitigkeiten, die Ehe und
Familie betreffen entscheiden. Fallen gelassen wurde allerdings der
ursprüngliche Plan, in be-stimmten Fällen eine Scheidung ohne Rechtsanwalt
zu ermöglichen. Das beschlossene Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.

II. Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht: Sind Banken zur
Anerkennung von Vorsorgevollmachten verpflichtet?

Die sogenannte Vorsorgevollmacht ist heute aus der Rechtspraxis nicht mehr
weg zu denken. Die Vorsorgevollmacht wird für den Fall der künftigen
Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit erteilt, soll über den
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtsgebers hinaus
Rechtswirksamkeit behalten und berechtigt den Bevollmäch-tigten regelmäßig
zur Vertretung in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegen-heiten.
Eine notariell beurkundete bzw. beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt dabei
auch den Anforderungen des § 29 GBO und kann somit im Grundbuchverkehr
verwen-det werden.

Im Rechtsverkehr ist teilweise problematisch, dass manche Kreditinstitute
auf die Ver-wendung ihrer institutseigenen Formulare bestehen. Es stellt
sich damit die Frage, ob Banken rechtlich verpflichtet sind,
Vorsorgevollmachten zu akzeptieren. Zumindest in-nerhalb einer laufenden
Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung sind Banken und Sparkas-sen grundsätzlich
verpflichtet, ein Handeln durch einen Stellvertreter zu akzeptieren. Es ist
allerdings zutreffend, dass die Banken bei rein privatschriftlich erteilten
Vollmachten nicht beurteilen können, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der
Vollmachtserteilung geschäftsfähig war, ob die Unterschrift auch tatsächlich
von ihm stammt und ob er sich über den Umfang der Vollmacht im Klaren war.
Diese Bedenken bestehen aber bei ei-ner notariell beurkundeten Vollmacht
nicht. Banken sind daher verpflichtet, innerhalb laufender Geschäfts- bzw.
Vertragsbeziehungen notariell beurkundete Vollmachten zu akzeptieren. Auch
ansonsten darf eine Vorsorgevollmacht von einer Bank nur zurück gewiesen
werden, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Wirksamkeit besteht. Eine
pau-schale Verweisung auf bankinterne Vollmachten ist daher unzulässig. Eine
unberech-tigte Zurückweisung einer Vorsorgevollmacht kann schließlich
Schadensersatzansprü-che gegen das Kreditinstitut begründen.

C. Erbrecht

Keine Rechts- oder Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.10.2006 entschieden, dass die
Erbenge-meinschaft keine Rechts- oder Parteifähigkeit besitzt.

Dies bedeutet, dass wenn eine Erbengemeinschaft in einem Prozess auf der
Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt ist, jeder einzelne Miterbe im Rubrum
genau zu bezeich-nen ist. Weiter können Erben Forderungen, die zum Nachlass
gehören, “an sich” nur gemeinschaftlich geltend machen. Widerspenstige oder
passive Erben müssen dann gegebenenfalls im Klagewege zur Mitwirkung
gezwungen werden. Um den Handlungs-spielraum der Erbengemeinschaft zu
erweitern, eröffnet § 2039 BGB jeden Erben das Recht, im eigenen
Namen Forderungen für den Nachlass durchzusetzen, allerdings nicht auf
Leistung an sich selbst, sondern nur an alle Miterben.

Bei weiteren Rechtsfragen rund um die Themen Reise-, Familien und Erbrecht
wenden Sie sich an unsere Kollegin Frau Rechtsanwältin Janzik.