Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für das “Filesharing”, das
öffentliche Zugangmachen von Dateien in einer Internet-Tauschbörse, in
diesem Falle eines Musiktitels, ein Schadensersatz von 300 Euro pro Titel an
den Rechtsinhaber zu zahlen ist.

Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Der
Beklagte ist Inhaber eines DSL-Anschlusses, zu dem die Klägerinnen
feststellten, dass am 16. Dezember 2005 Werke, an denen sie die
Rechteinhaberschaft in Anspruch nehmen, über Filesharing-Netzwerke zum
Download angeboten wurden. Auf die Anzeigeerstattung hin forderte die
Staatsanwaltschaft Dortmund den Access-Provider zur Mitteilung des
Anschlussinhabers der dynamischen IP-Adresse im streitgegenständlichen
Zeitpunkt auf. Nach Mitteilung wurde der Beklagte verantwortlich vernommen
und räumte ein, dass die Verstöße “offensichtlich von [seinem] Anschluss
geschehen” seien, er die Dateien aber nicht heruntergeladen habe. Der
Beklagte erklärte sich zur Rechteinhaberschaft der Klägerinnen mit
Nichtwissen. Der Beklagte war ferner der Ansicht, er hafte nicht, weil die
Handlungen durch eine dritte Person, die zur Nutzung des Anschlusses nicht
berechtigt war, vorgenommen worden seien. Er habe ausreichende
Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch unberechtigte Dritte getroffen
und dazu ergänzenden Vortrag angekündigt, der nicht gehalten wurde.

Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Der
Beklagte haftet als Täter.

Entscheidungsbegründung:

Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation bestritten. Dies erfolgte jedoch
ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Die Klägerinnen
haben dargelegt, dass sie in den großen Online-Verkaufsplattformen K und L
als Rechteinhaber vermerkt sind. Diesen Umstand hat der Kläger nicht konkret
bestritten. Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin
lediglich pauschal und unsubstantiiert. Er trägt keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Vortrag der Klägerinnen insoweit unzutreffend sein könnte.
Eine derartige Rechtsverteidigung kann indes nur erfolgreich sein, wenn der
Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an
der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können.

Wird – wie hier – ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer
IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer
bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl.
BGH GRUR 2010, 633 [634] – Sommer unseres Lebens). Daraus ergibt sich eine
sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine
andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Dieser sekundären
Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Sein Vortrag beschränkt
sich auf die unsubstantiierte Behauptung des Handelns Dritter und der
hinreichenden Sicherung des Anschlusses gegen unberechtigte Benutzung.

Die Höhe des Schadenersatzanspruchs kann anhand der Angaben der Klägerinnen
auf den geforderten Betrag geschätzt werden (§ 287 ZPO). Der von den
Klägerinnen herangezogene GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams
eine Mindestvergütung von 100 Euro vorsieht, erscheint der Kammer als
Ausgangspunkt für die Schätzung geeignet. Denn zum einen ist die Anzahl der
Downloads weder bekannt, noch sind die Filesharing-Programme auf eine
Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Demgegenüber ist der GEMA-Tarif
VR-OD 5, der eine Vergütung von 15 Prozent des Endverkaufspreises pro
Download, mindestens 0,1278 Euro, vorsieht, vor dem Hintergrund der
Gegebenheiten des Filesharing erheblich weniger geeignet. Auch die
Mindestvergütung erscheint nicht angemessen, da nicht angenommen werden
kann, dass eine kostenlose Abgabe zum Betrag der Mindestvergütung lizenziert
würde, denn die Möglichkeit, eine Aufnahme geschenkt zu erhalten,
beeinträchtigt den Absatz kostenpflichtiger Angebote erheblich und würde
vernünftige Vertragsparteien daher veranlassen, für die kostenlose Abgabe
einen deutlich höheren Lizenzbetrag zu vereinbaren. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2010 –
12 O 521/09