In einem langjährigen Verfahren hat ein Fußballverein gegen seinen Zwangsabstieg geklagt. Auch wenn die Maßnahme zu Unrecht angeordnet wurde, hatte er keinen Erfolg bei der Forderung von Schadensersatzansprüchen.

Zum Hintergrund: Im Dezember 2013 beschloss der Norddeutsche Fußballverband (NFV) den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven zum Ende der Saison 2013/14 aus der Regionalliga Nord. Damit setzte er eine über den DFB weitergegebene Aufforderung der FIFA- Disziplinarkommission um. Grund war eine nach dem FIFA-Reglement festgesetzte, aber nicht gezahlte Ausbildungsentschädigung für einen verpflichteten Spieler. Der Club landete am Ende der Saison auf dem 16. Tabellenplatz und war somit auch sportlich abgestiegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen und schließlich der Bundesgerichtshof im September 2016 erklärten die Anordnung des Zwangsabstiegs für nichtig. Die anschließend erhobene Klage des Vereins auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßig angeordneten Zwangsabstiegs in Form der Wiederzulassung seiner 1. Herrenmannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit (sogenannte Naturalrestitution) hatte allerdings keinen Erfolg. Der BGH fällte das endgültige Urteil hierzu im Jahr 2020.

Weil der Verein nach dem Zwangsabstieg aus wirtschaftlichen Gründen keine Lizenz für die Oberliga erhielt, startete er zur Saison 2014/15 in der siebtklassigen Landesliga. Später stieg er noch bis in die Bezirksliga ab. Seit der Saison 2024/25 spielt der Club mit seiner 1. Herrenmannschaft wieder in der Oberliga.

Mit einer Teilklage machte der Verein nun Schadensersatz wegen des zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs in Höhe von 750.000 Euro geltend. Das Landgericht und OLG wiesen die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass der rechtswidrige Zwangsabstiegsbeschluss die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden verursacht habe, da die Mannschaft am Saisonende auf dem 16. Tabellenplatz stehend auch aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre. Ein Leistungsabfall der Mannschaft nach Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses im Laufe der Spielzeit 2013/14 sei nicht erkennbar.

Eine Revision gegen das Urteil hatte das OLG nicht zugelassen, wogegen der Verein eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreichte. Diese wurde zurückgewiesen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, so der BGH. Das gelte insbesondere hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht veranlasst.

Bundesgerichtshof
Beschluss vom 10. Dezember 2024 – II ZR 39/24