Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben
Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach
den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.

Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma
beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am
Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19-jährige Beklagte an der
Wuchtmaschine. Der damals 17-jährige Kläger, ein weiterer Azubi und ein
anderer Arbeitnehmer waren im Raum – der Kläger mehrere Meter entfernt in
der Nähe der Aufzugstür. Der 19-Jährige warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger
abgewandter Körperhaltung ein etwa zehn Gramm schweres Wuchtgewicht hinter
sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken
Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt.

Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog sich der Betroffene erneut
Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde;
Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige
Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente über 204,40 Euro.

Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht
betrieblich veranlasst gewesen und der Beklagte habe schuldhaft gehandelt.
Es hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro
verurteilt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des
Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist
ohne Rechtsfehler, die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gemäß
Sozialgesetzbuch VII (§ 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) sind nicht erfüllt. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene
Höhe des Schadensersatzes ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. März 2015 – 8 AZR 67/14