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Der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit einem Cafébetrieb ist an Sonntagen auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig. Dies hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entschieden.

Beklagt war ein Hersteller von Brot-, Back- und Konditoreiwaren mit Filialen in München. In zwei Filialen verkaufte er an Sonntagen über einen Zeitraum von jeweils mehr als drei Stunden Brote und unbelegte Brötchen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, der Bäcker habe damit gegen das Ladenschlussgesetz (§ 3 Satz 1 Nr. 1) sowie gegen die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2) verstoßen.

Die Wettbewerbsschützerin nahm den Betrieb auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ebenso erfolglos wie die Revision vor dem Bundesgerichtshof.

Der Sonntagsverkauf von Backwaren in den beiden Filialen des Beklagten ist nach dem Gaststättengesetzes erlaubt gewesen. Bei diesen Filialen handelt es sich um Gaststättengewerbe, weil der Bäcker dort auch Cafés betreibt, in denen er Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Der Anwendung des Gaststättenrechts steht nicht entgegen, dass der Beklagte innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle betreibt. Desgleichen kommt es nicht darauf an, dass sie die Speisen und Getränke im Café zur Selbstbedienung bereitstellt. Die von der Beklagten im Café verabreichten Brötchen und Brote dürfen nach dem Gaststättengesetz außerhalb der gaststättenrechtlichen Sperrzeiten und ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss im Straßenverkauf abgegeben werden.

Nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung handelt es sich bei Brötchen und Broten um zubereitete Speisen, also um – durch den Backvorgang – essfertig gemachte Lebensmittel. Diese werden in den Cafés verabreicht. Dass das Brot im Café in geschnittener Form angeboten, im Straßenverkauf aber ganze Brotlaibe veräußert wird, und die Gäste des Cafés die Brötchen und die Brotscheiben selbst bestreichen oder belegen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Da die Zulässigkeit eines Straßenverkaufs nicht voraussetzt, dass die Speisen in der Gaststätte zubereitet worden sind, kommt es ferner nicht darauf an, wo die Brötchen und Brote gebacken wurden. Eine zulässige Abgabe zum alsbaldigen Verzehr liegt zwar nur vor, wenn der Betreiber der Gaststätte annehmen darf, dass die abgegebenen Waren im Wesentlichen zum sofortigen Verbrauch erworben werden. Davon durfte die Beklagte aber im Blick auf Art und Menge der bei den beanstandeten Verkäufen abgegebenen Backwaren ausgehen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 17. Oktober 2019 – I ZR 44/19