Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch einen Biber verursacht wurden, und zum Schutz vor weiterer Schäden können bei der Einkommensteuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Sie sind nicht im Sinne des § 33 EStG abzugsfähig, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem entsprechenden Urteil.
Geklagt hatten die Eigentümer eines Einfamilienhauses, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich in den letzten Jahren – sehr zur Freude der Naturschützer – der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hat. Diese Freude konnten die Kläger nur bedingt teilen, da die Biber auf ihrem Grundstück erhebliche Schäden anrichteten. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf circa acht Metern Länge zu einem Drittel absackte. Dem standen die Kläger relativ machtlos gegenüber, da die Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder bejagt noch vergrämt werden dürfen.
Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger schließlich eine „Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4000 Euro machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend.
Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Wildtierschäden und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 33 EStG, wie zum Beispiel ein Brand oder Hochwasser, vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt beziehungsweise vermieden würden.
Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachter Schäden und für die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Präventionsmaßnahmen über eine entsprechende Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen, so der BFH. Es obliege vielmehr dem Naturschutzrecht, etwa durch Errichtung entsprechender Fonds für einen Schadensausgleich und Präventionsschutz zu sorgen.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 1. Oktober 2020 – VI R 42/18