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In diesen Tagen beginnt in Deutschland die Impfung gegen das Coronavirus. In der ersten Phase werden Beschäftigte in der stationären Pflege, auf Intensivstationen, in Notaufnahmen und im Rettungsdienst gegen Covid-19 geimpft. Zur zweiten Gruppe gehören unter anderem Tätige im Polizei- und Ordnungsdienst, in der dritten unter anderem Erzieher und Lehrkräfte.
Eine gesetzliche Impflicht sieht die „Coronavirus-Impfverordnung“ nicht vor. Auch Arbeitgeber können eine Impfung nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts anordnen. Darauf weist der VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. in einem aktuellen Beitrag hin.

Zwar ist es einem Arbeitgeber durch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) erlaubt, Vorgaben für Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu machen. Dies gilt aber nur, soweit dem gesetzliche Vorgaben nicht entgegenstünden. Allerdings hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern auch eine Schutz- und Fürsorgepflicht, die sich unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergebe. Demnach könnte er in besonderen Situationen wie der aktuellen Pandemie etwa Fiebermessungen vor Betreten des Betriebsgeländes anordnen oder seine Mitarbeiter bei Urlaubsrückkehr nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet befragen.

Grundsätzlich gilt dies auch für Mitarbeiter, die Kontakt zu “besonders vulnerablen Personengruppen” haben, also etwa Pflegepersonal in Altenpflegeheimen oder Intensivstationen. Eine Anweisung zur Impfung gegen das Coronavirus ist auch hier nicht erlaubt. Aber der Arbeitgeber kann die regelmäßige Testung seiner Beschäftigten verlangen, und dem müssen die Angestellten Folge leisten.

Letztendlich kann impfunwilligen Arbeitnehmern in solchen Arbeitsbereichen auch die personenbedingte ordentliche Kündigung drohen. Bei Pflegekräften zum Beispiel Altenpflegeheimen oder Lungenfachkliniken kann eine Weigerung der Impfung zum Wegfall der Eignung führen und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, so der VDAA. Der Arbeitgeber muss zuvor aber prüfen, ob die Person nicht mit einer anderen Tätigkeit im Betrieb betraut werden kann, bei der das Bestehen eines Impfschutzes nicht zwingend ist.