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Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte hat. So schreibt es das Einkommensteuergesetz vor (EStG). Als Familienheimfahrten sind die Wege zu verstehen, die der Selbstständige zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil auf den Punkt gebracht.
Zweitwohnung an der Tätigkeitsstätte
Der Kläger war freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz in K. Er war im Streitzeitraum fast ausschließlich für einen Auftraggeber an dessen Sitz in H tätig; dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. Er mietete in H deshalb zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte er ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes geleastes Fahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung in H die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung. Das Finanzgericht wies die Klage dagegen ab und wurde durch den BFH darin bestätigt: Die Fahrten des Klägers zwischen H und K waren Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wie eingangs beschrieben, die gemäß EStG (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6) zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom Finanzgericht erkannten Höhe geführt haben.
Doppelte Haushaltsführung = Familienheimfahrten
Das Finanzgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger in den Streitjahren eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung unterhielt. Der Bundesfinanzhof musste in diesem Fall nicht entscheiden, wie der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen im Einzelfall zu bestimmen ist. Die Frage bedurfte hier keiner Entscheidung, denn das Finanzgericht hat auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht angenommen, dass der Kläger in H seine einzige Betriebsstätte hatte. Daraus ergibt sich nach den oben dargestellten Grundsätzen zugleich, dass er in H seine Tätigkeit auch schwerpunktmäßig erbracht hat.
Frage einer eigenen Betriebsstätte unerheblich
Der BFH konnte auch offenlassen, ob die doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen begrifflich voraussetzt, dass er an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, eine Betriebsstätte haben muss. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG hat. Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der Betriebsstätte nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, sondern – wie auch schon vor dem Inkrafttreten des geänderten Reiskostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 – normspezifisch eigenständig zu bestimmen ist. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt nach wie vor eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt, fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 19. Mai 2026 – VIII R 15/24

