Ein Haustarifvertrag, der einen sozialplanähnlichen Inhalt hat, kann für
Leistungen, die zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Nachteile
an tarifgebundene Arbeitnehmer gezahlt werden, eine Stichtagsregelung
vorsehen. Nach dieser kann ein Anspruch nur für diejenigen Mitglieder
bestehen, die zum Zeitpunkt der tariflichen Einigung der Gewerkschaft
bereits beigetreten waren.

Die Klägerin beansprucht von zwei Beklagten Leistungen nach einem
Haustarifvertrag. Die erste tarifgebundene Beklagte plante zu Beginn des
Jahres 2012 eine Betriebsschließung in München. In Verhandlungen mit dem in
diesem Betrieb bestehenden Betriebsrat und der zuständigen IG Metall konnte
eine vollständige Schließung abgewendet werden. Neben einem
Standorttarifvertrag schlossen die Beklagte und die IG Metall am 4. April
2012 einen “Transfer- und Sozialtarifvertrag” (TV). Er sieht für den Fall
einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zum 30. April
2012 und gleichzeitiger Begründung eines “Transferarbeitsverhältnisses” mit
der zweiten Beklagten in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen
Einheit (beE) durch Abschluss eines dreiseitigen Vertrags die Zahlungen von
Abfindungen bis 110.000 Euro durch die hier erstgenannte Beklagte sowie
Mindestbedingungen für das dann mit der hier zweitgenannten Beklagten
bestehende Arbeitsverhältnis – unter anderen “ein beE-Monatsentgelt von
monatlich 70 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens” – vor.

Gleichfalls am 4. April 2012 vereinbarten die erste Beklagte und der
Betriebsrat einen “Interessenausgleich”, nach dem sie auch die Regelungen
des TV “für alle betroffenen Beschäftigten abschließend übernehmen”.
Schließlich schlossen sie und die IG Metall einen weiteren, ergänzenden
Tarifvertrag (ETV), der nach seinem persönlichen Geltungsbereich nur für
diejenigen Gewerkschaftsmitglieder galt, “die bis einschließlich 23. März
2012, 12 Uhr, Mitglied der IG Metall geworden sind”. Der ETV regelt eine
weitere Abfindung von 10.000 Euro sowie ein um zehn Prozent höhere
Bemessungsgrundlage für das “beE-Monatsentgelt”.

Die Klägerin unterzeichnete mit den beiden Beklagten eine dreiseitige
Vereinbarung, in der für den Abfindungsanspruch und die Monatsvergütung auf
die beiden Tarifverträge Bezug genommen worden ist. In der Zeit von Juli
2012 bis Januar 2013 war die Klägerin Mitglied der IG Metall. Sie verlangt
von den Beklagten die im ETV vorgesehenen weiteren Leistungen.

Die Revision der Klägerin blieb gegen die klageabweisenden Entscheidungen
der Vorinstanzen vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne
Erfolg. Die Anspruchsvoraussetzungen des ETV sind nicht gegeben.

Die im persönlichen Geltungsbereich des ETV vereinbarte Stichtagsregelung –
23. März 2012 – ist wirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es
sich dabei nicht um eine so genannte einfache Differenzierungsklausel, die
zwischen Gewerkschaftsmitgliedern einerseits sowie nicht und anders
tarifgebundenen Arbeitnehmern – so genannten “Außenseitern” – andererseits
unterscheidet. Der TV und der ETV differenzieren in ihrem personellen
Geltungsbereich zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der
Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen
Arbeitnehmern, also denjenigen Beschäftigten, denen ein Tarifvertrag ohnehin
nur Ansprüche vermitteln kann.

Die Stichtagsregelung formuliert lediglich Anspruchsvoraussetzungen für
tarifliche Leistungen. Die Bestimmungen des ETV erweisen sich auch im
Hinblick auf den tariflichen Regelungsgegenstand als wirksam. Den
Tarifvertragsparteien kommt auf Grund der verfassungsrechtlich geschützten
Tarifautonomie bei der Bestimmung von Umfang und Voraussetzungen von
Ausgleichs- und Überbrückungsleistungen anlässlich einer
Teilbetriebsstillegung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die
Stichtagsregelung orientiert sich am gegebenen Sachverhalt der
beabsichtigten Betriebsänderung als einmaligem Vorgang sowie den damit
verbundenen Leistungen unter Berücksichtigung des ausgehandelten
Tarifvolumens.

Die Bestimmungen des ETV verstoßen auch nicht gegen die so genannte
“negative Koalitionsfreiheit”. Die tarifliche Regelungsbefugnis ist von
Verfassungs und Gesetzes wegen auf die Mitglieder der tarifschließenden
Verbände und vorliegend auf die der IG Metall beschränkt. Die
Binnendifferenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern schränkt weder die
Handlungs- oder die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers noch die von den
besagten “Außenseitern” ein. Diesem Personenkreis bleibt es unbenommen,
seine vertraglichen Beziehungen frei zu gestalten. Von den Regelungen des
ETV kann gegenüber “Außenseitern” kein “höherer Druck” ausgehen, als
derjenige, der sich stets ergibt, wenn die individualvertraglichen
Vereinbarungen hinter denjenigen Regelungen zurückbleiben, die durch einen
Tarifvertrag für die Mitglieder der Gewerkschaft geregelt wurden.

Die vertraglichen Verweisungen in der dreiseitigen Vereinbarung auf die
unterschiedlichen tariflichen Regelungen des TV und des ETV sind nach
bestehender Rechtsprechung des Senats nicht anhand des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu überprüfen. Sie setzen die in den beiden
Tarifverträgen vorgegebenen Regelungen für die Ausgestaltung des
dreiseitigen Vertrags zwischen den Parteien um.

Schließlich verstößt auch der “Interessenausgleich” nicht gegen den
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im
Betriebsverfassungsgesetz (§ 75 Satz 1 BetrVG). Die Betriebsparteien haben
durch die Übernahme der Regelungen des TV, nicht aber des ETV, gerade davon
abgesehen, Bestimmungen mit einzubeziehen, die an eine
Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt anknüpfen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. April 2015 – 4 AZR 796/13