Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage eines Lehrers, mit
welcher er eine Beschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus erstreiten
wollte, abgewiesen. Der im Jahr 1948 geborene Pädagoge wollte festgestellt
wissen, dass er über das Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren im Juli
2013 hinaus weiterhin im aktiven Dienst tätig sein konnte. Diesem Begehren
entsprach die neunte Kammer des Gerichts nicht.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass durch eine starre
Altersgrenze, wie sie das Hessische Beamtengesetz für die Beschäftigung von
Lehrern für das Land Hessen vorsieht, zwar eine Altersdiskriminierung
gegeben sei, diese aber gerechtfertigt sei. Nach den Vorgaben der so
genannten Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union ist eine
altersbedingte Ungleichbehandlung durch die Einführung der Altersgrenzen
gerechtfertigt, wenn das Ziel des jeweiligen Gesetzes in der Schaffung einer
ausgewogenen Altersstruktur liegt. Damit sollen die Einstellung und
Förderung jüngerer Berufsangehöriger begünstigt und die Personalplanung
optimiert werden.

Dieses Ziel muss mit angemessenen und erforderlichen Mitteln erreicht werden
können. Hierbei habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und
müsse nicht innerhalb der einzelnen Beamtenverhältnisse Differenzierungen
vornehmen. Eine pauschale Betrachtung der Personalstruktur sei zulässig,
ohne dabei auf die individuellen Leistungen des betroffenen Beamten eingehen
zu müssen. Das Verwaltungsgericht hat darum entschieden, dass die starre
Altersgrenze im Hessischen Beamtengesetzes (§ 50 HBG) diesen Zielen dient
und damit eine Rechtfertigung darstellt, dass der klagende Lehrer über die
Altersgrenze von 65 Jahren hinaus nicht weiter beschäftigt werden muss.

Schon in dem dieser Klage vorangegangenen Eilverfahren hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz festgestellt, dass eine starre
Altersgrenze der beständigen Einstellung neuer Bewerber diene. Dies liege im
Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, aber auch der
kontinuierlich bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung, die nur auf der Basis
eines ausgewogenen Altersaufbaus der Beamtenschaft gewährleistet werden
könne. Diese Rechtsprechung hat sich die neunte Kammer des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu eigen gemacht und die Klage
abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit der Berufung
am Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 K
3147/13.F

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