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Eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung gilt auch für Elektrofahrzeuge, selbst wenn das Zusatzzeichen “Luftreinhaltung” angebracht ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und richtet sich damit nach einem ähnlichen Urteil des OLG Stuttgart im Jahr 1998, wonach ein Tempo-Limit auch mit Zusatzkennzeichnung für alle gelte.

Das Zusatzzeichen “Luftreinhaltung” findet in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in einem Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2020. Es wird nach diesem Erlass nur dann angeordnet, wenn der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung, auf die sich das Zusatzzeichen bezieht, der Luftreinhaltung dient.

Damit blieb die Klage eines Fahrers eines Elektrofahrzeugs, der eben im Bereich einer solchen beschilderten Geschwindigkeitsbegrenzung “geblitzt” wurde, ohne Erfolg für ihn. Die Rechtslage sei so eindeutig, dass keine Gründe dafür bestünden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, urteilte das OLG Hamm.

Interessant zu wissen: Ganz ohne Grund wurde die Klage nicht eingereicht. Denn in Österreich zum Beispiel müssen sich vollelektrische Fahrzeuge nicht an ein gesondertes Tempo-Limit halten, wenn es mit dem Zusatz IG-L beschildert ist. Darauf weist die “Auto Revue” hin in einem Artikel über das Urteil des OLG Hamm.

IG-L steht für Immissionsschutzgesetz Luft und regelt, dass alle Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Plug-in-Hybride sich hier an das Tempo-Limit halten müssen. Diese Ausnahmeregelung kommt in unserem Nachbarland insbesondere auf Autobahnen vor, wenn eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vorgeschrieben wird. E-Autos dürfen dann trotzdem die ansonsten vorgeschriebene allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Österreichs Autobahnen fahren.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 10. Juni 2025 – 3 ORbs 57/25