Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Daher hat er sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Im Streitfall erbrachte der Kläger, ein Golfverein, verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (“Greenfee”), um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte.

Das zuständige Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an, wogegen der Golfverein Klage einreichte. Das Finanzgericht bejahte eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalem Recht, aber aus dem Unionsrecht und dabei aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rats vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergebe.

Hieran zweifelt der Bundesfinanzhof. Aus einer Rechtsprechung des EuGH – EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Februar 2017 C-592/15, EU:C:2017:117 – könne abgeleitet werden, dass dem genannten Artikel keine unmittelbare Wirkung zukomme, sodass sich Steuerpflichtige auf diese Bestimmung nicht berufen können, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren. Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung verneinen, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen. Denn der BFH hat in der Vergangenheit eine unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit bejaht. Dies führte insbesondere zu einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Steuerfreiheit für die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (“Greenfee”) und für die leihweise Überlassung von Golfbällen.

Nicht streitig ist in der nunmehr beim EuGH anhängigen Rechtssache, ob Golfvereine, die von ihren Mitgliedern Vereinsbeiträge erheben, auch insoweit steuerpflichtige Leistungen erbringen.

Bundesfinanzhof
Beschluss vom 21. Juni 2018 – V R 20/17

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