Der unter anderem für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, wie ein zwischen
sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf die Schutzimpfungen ihres Kindes
entstandener Streit beizulegen ist. Im vorliegenden Streitfall trafen sich vor Gericht
die nicht-ehelichen Eltern einer im Juni 2012 geborenen Tochter, die bei der
Mutter lebt.

Der Vater befürwortet die Durchführung der altersentsprechenden
Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert
Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter ist der Meinung, das
Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko.
Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden
könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.
Vor Gericht haben sie wechselseitig die Alleinübertragung der
Gesundheitssorge beantragt.

Alle Instanzen sprachen in dieser Angelegenheit dem Vater das
Entscheidungsrecht zu. Die von ihm angeführten Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission am Robert Koch-Institut sind vom Bundesgerichtshof bereits
als medizinischer Standard anerkannt worden. Die weiteren Hintergründe zum
Verfahrenlauf und zum Beschluss des BGH lesen Sie im Urteil
des Monats
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