Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren
Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung
wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung
auslösen. Das Bundesarbeitsgericht behandelte das Thema im speziellen Falle
einer erlittenen Fehlgeburt der Schwangeren.
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des Monats.