In der Frage, ob ein Fahrlehrer mit dem Handy telefonieren darf, während er
bei einer Ausbildungsfahrt neben einem (fortgeschrittenen) Fahrschüler
sitzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu Gunsten des
Fahrlehrers. Er gilt in dieser Situation nicht wie in der
Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a Satz 1) formuliert als “Fahrzeugführer”.

Der Betroffene befand sich am 17. Juli 2012 auf einer Ausbildungsfahrt mit
einer fortgeschrittenen Fahrschülerin und telefonierte gegen 8.45 Uhr mit
dem Handy am Ohr, ohne dabei aktiv ins Verkehrsgeschehen einzugreifen. Das
Amtsgericht Neuss verurteilte ihn wegen “verbotswidriger Nutzung eines
Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer” zu einer Geldbuße von 40 Euro. Seine
Rechtsbeschwerde dagegen hatte in der Sache Erfolg.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass hier keine Ordnungswidrigkeit gemäß der
Straßenverkehrsordnung vorliege, da der Fahrlehrer kein Fahrzeug “führte”.
Zwar gelte im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (§ 2 Abs. 15 Satz 2) der
Fahrlehrer bei einer Ausbildungsfahrt als “Führer des Kraftfahrzeugs”, wenn
er den am Steuer sitzenden und ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis
befindlichen Fahrschüler begleitet, bloß reiche diese Fiktionswirkung nicht
in die ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung hinein, sagt das Gericht.

Ein “nur mündlich anleitender Fahrlehrer” ist somit kein Fahrzeugführer,
solange er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift. Die Richter
sind der Ansicht, dass die Fahrzeugführereigenschaft auch nicht aufgrund von
Beobachtungs- und Kontrollpflichten des Fahrlehrers begründet werden kann.
Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass man im Hinblick auf die
Verantwortung und Aufgabe eines Fahrlehrers über die Sanktionierung eines
telefonierenden Fahrlehrers nachdenken könne. Die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen wurde vom OLG somit zugelassen, um auch die Fortbildung des
Rechts zur Nachprüfung zu ermöglichen.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss vom 4. Juli 2013 – 1 RBs
80/13

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