Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

11.07.15 – Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob der Eigentümer eines Grundstücks von seinem Nachbarn die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung verlangen kann.

Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines in
Nordrhein-Westfalen gelegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden
ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr Garten grenzt an eine
öffentliche Grünanlage der von ihnen verklagten Stadt. Dort stehen in einem
Abstand von neun und 10,30 Meter von der Grundstücksgrenze zwei etwa 25 Meter
hohe, gesunde Eschen. Die Anwohner verlangen die Beseitigung dieser Bäume mit
der Begründung, ihr Garten werde vollständig verschattet. Er eigne sich
infolgedessen weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihnen
angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen.

Das Wachstum der Bäume sei für sie bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar
gewesen, argumentieren sie. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit
einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar.
Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht
Hamm wies die Berufung der Kläger zurück. Der für das Nachbarrecht
zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil bestätigt.

Ein im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerter Beseitigungsanspruch setzt
voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wird (§ 1004 Abs. 1
BGB). Daran fehlt es in diesem Falle. Eine Benutzung des Grundstücks in
dessen räumlichen Grenzen – hier durch die auf dem Grundstück der Beklagten
wachsenden Bäume – ist im Zweifel von dem Eigentumsrecht des Nachbarn
gedeckt. Zwar können bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück
durch den Nachbarn abgewehrt werden (gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB), dazu
zählt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die bereits
das Reichsgericht begründet hat, der Entzug von Luft und Licht als so
genannte “negative” Einwirkung nicht. Dies hat der Senat im Hinblick auf
Anpflanzungen erneut bestätigt.

Allerdings wird das Eigentum des angrenzenden Nachbarn durch den
Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen im Sinne von § 1004 BGB beeinträchtigt,
wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht
eingehalten werden. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil der nach dem
maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht für stark wachsende Bäume
vorgeschriebene Abstand von vier Metern gewahrt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 1a
NachbG NRW).

Ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter
Beseitigungsanspruch kommt mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen
Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setzt voraus, dass
die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr
hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden. Daran fehlt es, selbst wenn
insoweit – was der BGH offengelassen hat – nicht auf die Verschattung des
gesamten Grundstücks, sondern nur auf die der Gartenfläche abzustellen wäre.
Denn das Oberlandesgericht ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen,
dass die Bepflanzung den Klägern noch zuzumuten sei, weil es an einer
ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle.

Zudem ist bei der erforderlichen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der
vorgeschriebene Abstand um mehr als das Doppelte überschritten wird. Umso
mehr tritt in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der
Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort
für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen, für deren Anpflanzung
auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist. Die damit einhergehende
Verschattung ist Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen
Grundstücks, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14