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Sind einzelne Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge vermietet, und verfügt die Wohnung lediglich über einen Zähler für Strom und Gas, richtet sich das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter der Immobilie, also den Eigentümer. Er kann es, wie sonst regelmäßig der Fall, nicht an den Mieter weitergeben.

Zum Hintergrund: Die Vermieterin nahm Strom und Gas eines Versorgungsunternehmen im Rahmen des Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, Küche und Bad nutzten sie als Gemeinschaftsräume. Einen Zähler für Strom und Gas gab es nur für die gesamte Wohnung. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Der Energieversorger forderte mit seiner Klage von der Eigentümerin die Zahlung von Entgelt für Strom und Gas für einen Zeitraum von fünf Jahren ein.

Im Gerichtsverfahren stritten das klagende Energieversorgungsunternehmen und die beklagte Eigentümerin der Wohnung, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent (stillschweigend) zustande gekommener Versorgungsvertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) oder mit den Mietern besteht.

Der Bundesgerichtshof entschied letztinstanzlich, dass unter den hier gegebenen Umständen ein Versorgungsvertrag mit der beklagten Vermieterin (Eigentümerin) der Wohnung besteht. Entgegen der Ansicht der Beklagten war das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende (konkludente) Angebot des Energieversorgers weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet. Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung, jedoch lässt sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch haben die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.

Bundesgerichtshof
Beschluss vom 15. April 2025 – VIII ZR 300/23