Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird; dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, genügt demgegenüber nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Klägerin studiert an der Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Zuletzt verrichtete sie in der Zentraleinrichtung “Computer und Medienservice” der Universität Programmierarbeiten. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) begehrt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage – wie schon das Arbeitsgericht – für begründet gehalten. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG sei nicht möglich, weil die Klägerin keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung sei verwaltungstechnischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient. Dass durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genüge hierfür nicht. Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit ist die Klägerin nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren, so die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen hat.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 5. Juni 2018 – 7 Sa 143/18
Pressemitteilung vom 13. September 2018

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