Antragsteller war ein katholischer Junge aus Euskirchen, dessen Aufnahme in
die städtische Franziskusschule, eine katholische Grundschule, die
Schulleiterin im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2015/2016 abgelehnt
hatte. Die Schule verzeichnete einen Anmeldeüberhang bei 63 Anmeldungen für
58 Plätze. Die Rektorin entschied, unabhängig von der Religionszugehörigkeit
nur nach der Schulweglänge aufzunehmen. Wegen eines Schulwegs von mehr als
1,6 Kilometer erhielt der Antragsteller dabei nur Rang 60, während viele
Kinder mit kürzerem Schulweg, aber ohne katholische Religionszugehörigkeit,
aufgenommen wurden.
Die Schulleiterin stützte sich in ihrer Entscheidung auf eine Rundmail des
Schulministeriums NRW, in der es heißt, bei der Aufnahme in eine
Bekenntnisgrundschule sei kein Unterschied mehr zwischen
bekenntnisangehörigen und bekenntnisfremden Kindern zu machen, wenn die
Eltern die ausdrückliche Erklärung abgeben, dass sie ihr bekenntnisfremdes
Kind wegen des Bekenntnis-Charakters der gewünschten Schule dort erziehen
und unterrichten lassen wollten.
Das Oberverwaltungsgericht hat, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht
Aachen, dem Antrag stellenden Jungen den Aufnahmeanspruch zugesprochen. Die
Entscheidung der Schulleiterin sei rechtswidrig, so die Richter. Sie habe
das Aufnahmekriterium der Schulweglänge nicht auf den katholischen
Antragsteller anwenden dürfen. Als bekenntnisangehöriges Kind habe er
vielmehr einen vorrangigen – und die Anwendung der Aufnahmekriterien
regelmäßig ausschließenden – Aufnahmeanspruch aus der Landesverfassung. Die
Rechtsauffassung des Schulministeriums sei hiermit unvereinbar und beruhe
auf einer ungerechtfertigten Übertragung schulorganisationsrechtlicher
Rechtsprechung auf das Recht der Schulaufnahme.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21. März
2016 – Az. 19 B 996/15
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