Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch insgesamt 5 Urteile,
zuletzt am 19.4.2005, eine neue Grenze für die Abrechnung von sog.
Unfallersatztarifen bei den Mietwagenkosten gezogen.

Es ist weit verbreitet, dass Geschädigten bei der Miete von Fahrzeugen als
Ersatz für das Unfallfahrzeug einzig sog. Unfallersatztarife durch die
Vermieter angeboten werden, die teilweise die sog. Normaltarife um mehr als
das Doppelte übersteigen. Der Bundesgerichtshof äußerte sich zuletzt 1996 zu
diesem Thema. Seinerzeit sah er in der Miete eine Fahrzeuges zum teureren
Unfallersatztarif alleine noch keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine
Pflicht, den Schaden gering zu halten, solange dies dem Geschädigten nicht
ohne weiteres erkennbar ist.

Diese Ansicht bestätigte der Bundesgerichtshof nunmehr zwar ausdrücklich,
wies jedoch darauf hin, dass dies dann nicht gelten könne, wenn sich ein
besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht
mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Die nach dem sog.
“Unfallersatztarif” entstandenen Kosten sind grundsätzlich nur noch insoweit
zu ersetzen, als der Unfallersatztarif seiner Struktur nach als
erforderlicher Aufwand zur Schadenbeseitigung angesehen werden kann. Ein
gegenüber dem “Normaltarif” deutlich teurer sogenannter “Unfallersatztarif”
kann dann zu ersetzen sein, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit
Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem “Normaltarif” höheren
Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht des Vermieters rechtfertigen.

Neu und entscheidend an den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist, dass
nunmehr der Geschädigte darlegen und beweisen muss, dass der vom Vermieter
abgerechnete, meist teurere “Unfallersatztarif” aus betriebswirtschaftlicher
Sicht (des Vermieters) gerechtfertigt ist, weil der Vermieter gerade durch
die besondere Unfallsituation Leistungen erbringt, die er im Normalgeschäft
nicht erbringen müsse. Gelingt dem Geschädigten dieser Beweis nicht, wovon
angesichts der fehlenden Kenntnis von der betriebswirtschaftlichen
Kalkulation des Vermieters im Regelfall auszugehen sein wird, kommt es für
die Erstattung der “Unfallersatztarife” entscheidend darauf an, ob dem
Geschädigten ein günstigerer “Normaltarif” ohne weiteres bei Abschluss des
Mietvertrages zugänglich war.

Hier treffen in erster Linie den Vermieter erhebliche Aufklärungspflichten,
weil dem Geschädigten das unterschiedliche Tarifgefüge in der Regel nicht
bekannt sein wird. Andererseits treffen aber auch dem Geschädigten
grundsätzlich Pflichten, sich nach alternativen Angeboten/Preisen zu
erkundigen, wenn abzusehen ist, dass entweder die Mietzeit oder die
Fahrstrecke die Grenze des üblichen überschreitet, z.B. bei einer längeren
Urlaubsfahrt.

Fazit der Entscheidung: Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der
Reparatur oder für den Zeitpunkt der Wiederbeschaffung im Totalschadenfall
erfordert nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mehr denn je
anwaltliche Beratung. Insbesondere in den Fällen, in den der Vermieter über
dem mit dem Abrechnungsrisiko behafteten Unfallersatztarif nicht aufklärt,
sollte der Geschädigte bis zur Stellungnahme der Haftpflichtversicherung
über die Regulierung der Mietwagenkosten, keine oder bestenfalls nur eine
Teilzahlung erbringen. Aus Sicht der Geschädigten empfiehlt sich, den
Vermieter anzuweisen, in jedem Fall Einvernehmen mit der gegnerischen
Haftpflichtversicherung über die Höhe der Mietwagenkosten, d.h. über den
entsprechenden Tarif, zu erzielen.

Kommentierung der Urteile des BGH vom 12.10.2004, 26.10.2004, 15.2.2005 und
19.4.2005 durch unseren Rechtsanwalt für das Verkehrsrecht Ralf Rütter.