Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen muss, darf die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor deren Ende einstellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gewährt Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit ist; jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung nach oben genannter Vorgabe zu berücksichtigen (gemäß des § 5 Abs. 1 ArbZG).

Der Kläger im betreffenden Verfahren am Bundesarbeitsgericht ist Betriebsratsmitglied und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 für die Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr bei einer Pause von 2.30 bis 3 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 nahm er von 13 bis 15.30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Sitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2.30 Uhr ein.

Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3 Uhr und von 5 bis 6 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger unter anderem die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3 bis 5 Uhr verlangt. Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts – ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht Hamm – Erfolg.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17. Juli 2013 jedenfalls ab 3 Uhr wegen der um 13Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15