Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens eines
Paketzustellers durch seinen Arbeitgeber gehören nicht zum Arbeitslohn und
unterliegen daher nicht der Lohnsteuer. Zu dieser Entscheidung ist das
Finanzgericht Düsseldorf gekommen, hat zu seinem Urteil aber die Revision
zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der klagende Paketzustelldienst hat in mehreren Städten (kostenpflichtige)
Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der
Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und
Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht
erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen
Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre
Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig
anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten
Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der
Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Es fehle bereits an
einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin
erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene
Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die
Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als
Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine
Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend
eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen
Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, so das Finanzgericht,
dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und
Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern
bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne
Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche
betriebsfunktionale Gründe.

Finanzgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. November 2016 – 1 K
2470/14 L

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