Durch das Bundesteilhabegesetz ist zum 1. Januar 2017 eine Änderung im
Schwerbehindertenrecht erfolgt, die allerdings weithin unbekannt geblieben
ist. So wurde neu eingefügt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten
Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam ist. Die Änderungen müssen
Arbeitgeber insbesondere bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit
Schwerbehinderten, die noch keine sechs Monate beschäftigt sind, beachten.

Bereits seit vielen Jahren bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorrangigen
Zustimmung des Integrationsamts. Diese Zustimmungspflicht war nur dann nicht
notwendig, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden
hätte. Zusätzlich ist schon lange geregelt, dass der Arbeitgeber die
Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen
oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und
umfassend zu unterrichten hat und vor eine Entscheidung anzuhören muss. Ein
Verstoß gegen diese Informations- und Anhörungspflicht führte jedoch nach
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu einer
Unwirksamkeit der Kündigung, sondern der Arbeitgeber musste die Anhörung nur
nachholen. Der Fehler des Arbeitgebers hatte also keine Folgen.

Diese Rechtslage führte in der Vergangenheit oftmals dazu, dass bei der
Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern während der ersten sechs
Monate der Betriebszugehörigkeit eine Information und Anhörung der
Schwerbehindertenvertretung unterblieb, da dies keine Rechtsfolgen hatte.
Soweit das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und der
Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung beantragte,
erfolgte regelmäßig auch eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung,
sodass die gesetzlichen Vorgaben gewahrt waren.

Durch die entsprechende Änderung im Bundesteilhabegesetz mit Wirkung zum 1.
Januar 2017 führt eine unterlassene Beteiligung und Anhörung des
Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem
schwerbehinderten Menschen zukünftig automatisch zur Unwirksamkeit der
Kündigung. Diese Regelung findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die
noch keine sechs Monate Bestand haben und führt insoweit zu einer deutlichen
Erweiterung des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte.

Die Missachtung dieser Formalie hat harte Folgen. Grundsätzlich kann der
Arbeitgeber zwar, wenn er die Unwirksamkeit seiner ersten Kündigung erkennt,
eine weitere Kündigung aussprechen. Oftmals wird es dann aber so sein, dass
bis zum Ausspruch der zweiten Kündigung das Arbeitsverhältnis bereits sechs
Monate besteht und dann für den Arbeitnehmer der Kündigungsschutz des
Kündigungsschutzgesetzes greift und die Kündigung des schwerbehinderten
Menschen ohnehin der Zustimmung des Integrationsamts bedarf.

Pressemitteilung des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA)
vom
16. Januar 2017.