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Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein Maschinenbauer und Schlüsselhersteller hatte im November 2024 Insolvenz angemeldet. Der Insolvenzverwalter unterrichtete den Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich wurde am 25. Februar 2025 abgeschlossen. Im Anschluss daran erstattete er Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit die Arbeitsverhältnisse. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, tatsächlich erfolgten 31 oder 32 Kündigungen.
Der Kläger, der als Maschineneinrichter und Bediener in der Firma tätig war, sah seine Kündigung – zum 31. Mai 2025 – wegen widersprüchlicher beziehungsweise fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat beziehungsweise der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer als unwirksam an.
Fehlerhaften Angabe beeinträchtigte Arbeitsagentur nicht
Das Bundesarbeitsgericht wies im Revisionsverfahren die Klage ab. Die Begründung:
Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren soll es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Dann läuft die Sperrfrist gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (§ 18 KSchG) mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zum Beispiel auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.
Da der beklagte Insolvenzverwalter auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet war, ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26

