Das Oberlandesgericht Hamm hat sich als erstes zur Frage der
Unverzüglichkeit der Widerrufsbelehung bei Ebay-Versteigerungen jetzt äußern
müssen. Da bei Ebay-Auktionen der Vertragsschluss erst mit dem Höchstgebot
zustande kommt, ist eine Belehrung des Käufers zu diesem Zeitpunkt kaum
möglich, da bei Abgabe des Höchstgebot noch nicht sicher ist, ob nicht noch
ein höheres Gebot abgegeben wird. Zudem ist die Identität des Käufers in
diesem Moment in der Regel nicht bekannt. Eine lediglich auf einer
Internetseite zur Verfügung gestellte Belehrung genügt dem
Textformerfordernis regelmäßig nicht.

Daher war es bei Handelsplattformen wie Ebay in der Vergangenheit nur
möglich, nach Vertragsschluss zu unterrichten, sodass die Widerrufsfrist
nach alter Regelung einen Monat betrug. Nach dem neu eingeführten § 355 Abs.
2 Satz 2 BGB genügte bei Fernabsatzverträgen nunmehr für eine 14-tägige
Widerrufsfrist auch eine unverzügliche nach Vertragsschluss in Text geteilte
Widerrufsbelehrung. Entscheidend ist, dass diese Widerrufsbelehrung
unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgte. Das OLG Hamm entschied nunmehr,
dass eine Belehrung gut zwei Tage nach Abgabe des Höchstgebots, aber
zeitgleich mit dem Ende der Auktion in jedem Fall unverzüglich ist, sodass
eine diesbezügliche Widerrufsfrist mit einem Hinweis auf eine lediglich
14-tätiges Widerrufsfrist durchaus wirksam ist.

Das Merkmal “unverzüglich” legte das Gericht in Übereinstimmung mit den
Gesetzesmaterialien die “schuldhaftes Zögern” aus. Danach muss der
Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen, um den
Verbraucher die Information in Textform zuzusetzen. Dies kann bei
Ebay-Auktionen jedoch erst unmittelbar im Anschluss an den erfolgreichen
Abschluss der Auktion erfolgen. Den Unternehmern dürfte dies auch möglich
sein, insbesondere bei automatisierten E-Mails direkt im Anschluss an die
Auktion.

Zur Folgefrage, wie lange nach Auktionsende die Widerrufsbelehrung noch
erfolgen kann, musste das Oberlandesgericht Hamm keine konkrete Entscheidung
treffen. Orientiert man sich jedoch an der Auslegung der Rechtsprechung zur
Frage der Unverzüglichkeit bei der Vertragsanfechtung wegen Irrtum ist davon
auszugehen, dass es einem Unternehmer als Verkäufer aufbürdet wird, dafür
Sorge zu tragen, dass er unmittelbar nach Auktionsende belehrt.

Autor: Ralf Rütter