Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers
darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der
Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung
(Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu
eröffnet. So entschied nun das Bundesarbeitsgericht.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden
Tarifverträge Anwendung. Diese sehen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb
der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu
bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen
Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden
auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am 1. April 2008 trat ein neuer
Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung
konnte erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Die
Beklagte strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem
Arbeitszeitkonto der Klägerin mit der Begründung, die Klägerin habe im
Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit
nicht vollständig erbracht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die
Gutschrift der gestrichenen Stunden.

Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Der Senat
hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Weder Tarifvertrag noch
Betriebsvereinbarung erlauben es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu
belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen
Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 676/11