Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer
bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der
nach Ablauf seines Vertrags nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt
wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
fällt.

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