Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach 124 Nr. 2, Alternative 1 ZPO
nachträglich aufgehoben werden kann, wenn der Antragsteller im
Bewilligungsverfahren absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige
Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
hat, und dass dies auch dann gilt, wenn die falschen Angaben nicht zu einer
objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben.

Dem Beklagten eines Rechtsstreits um die Rückzahlung eines Darlehens war
zunächst auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Nachträglich stellte sich heraus, dass er bei Antragstellung eine teilweise
unrichtige und unvollständige Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz hatte er absichtlich versucht, seine wirtschaftliche Situation,
insbesondere in Bezug auf seine Geschäftsführerstellung und Beteiligung an
einer GmbH, ferner die Nutzung eines Firmenwagens, zu verschleiern.

Infolge dessen hob das Landgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
nach 124 Nr. 2, Alternative 1 ZPO nachträglich auf. Die dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe blieb
erfolglos. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof
die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Der Beklagte hatte im Beschwerdeverfahren die ursprüngliche Unrichtigkeit
seiner Angaben eingeräumt, jedoch geltend gemacht, bis zum Zeitpunkt der
Prozesskostenhilfebewilligung hätten sich seine Verhältnisse derart
verändert gehabt, dass seine Angaben zuletzt nicht mehr falsch gewesen seien
und ihm bei objektiver Betrachtung ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
zugestanden habe. Das stützte sich auf eine bisher weit verbreitete
Rechtsauffassung, der zufolge 124 Nr. 2 ZPO allein bezwecke, dem von einer
Prozesskostenhilfebewilligung Begünstigten sachlich nicht gerechtfertigte
Vorteile wieder zu entziehen und so eine objektiv zutreffende Entscheidung
über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe herbeizuführen. Es handele sich
um eine rein kostenrechtliche Bestimmung ohne Sanktionscharakter.

Der Bundesgerichtshof ist dem entgegengetreten. Dass die Vorschrift allein
schon die absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten Falschangaben
eines Antragstellers sanktioniert, ergeben, wie in der
Rechtsbeschwerdeentscheidung näher dargelegt wird, nicht nur Wortlaut,
Systematik und Entstehungsgeschichte des 124 Nr. 2 Alternative 1 ZPO,
sondern auch der Gesetzeszweck.

Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das unter einem
besonderen Beschleunigungsgebot steht, ist der Antragsteller bei der
Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in
besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht
nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Das
Gericht ist im Bewilligungsverfahren, welches sich im Interesse des
Antragstellers mit einer Glaubhaftmachung der Bewilligungsvoraussetzungen
begüngt, in besonderem Maße auf ein redliches Verhalten des Antragstellers
angewiesen. Begründet der Antragsteller in vorwerfbarer Weise Zweifel an
seiner Redlichkeit, erscheint es angemessen, ihm die nachgesuchte
finanzielle Unterstützung zu versagen, weil ein summarisches
Prfungsverfahren dann nicht mehr möglich erscheint.

Bundesgerichtshof
Beschluss vom 10. Oktober 2012, veröffentlicht am
13.11.2012 – IV ZB 16/12