Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Werkstatt für Behinderte, die
als gemeinnützige GmbH firmiert. Sie beschäftigt etwa 500 bis 600 behinderte
Menschen und weitere rund 100 Arbeitnehmer unter anderem als Fachkräfte. Sie
streitet mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat über die Rechtmäßigkeit
der Bildung eines Wirtschaftsausschusses sowie darüber, ob sie ein
sogenannter Tendenzbetrieb ist.

Der Betriebsrat hat durch Beschluss einen Wirtschaftsausschuss gebildet. Die
Arbeitgeberin hält dies für rechtswidrig, weil sie ein Tendenzbetrieb sei.
Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG wird in Betrieben, die
unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, ein
Wirtschaftsausschuss, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten
mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 BetrVG), nicht gebildet. Die
Arbeitgeberin begehrt festzustellen, dass sie ein Tendenzbetrieb ist, sowie
dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses unwirksam ist.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Betrieb der Arbeitgeberin sei nicht
mehr überwiegend durch karitative Zwecke bestimmt. Anders als das
Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass es
sich bei der Arbeitgeberin um einen Tendenzbetrieb handelt, in dem kein
Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Bei der Werkstatt für Behinderte ist die
Annahme von Lohnaufträgen nur das Mittel, um die Beschäftigung behinderter
Menschen, mithin einen karitativen Zweck, zu ermöglichen.

Vor der Annahme von Aufträgen wird bei der Arbeitgeberin eine
Machbarkeitsstudie erstellt, mit der überprüft wird, ob der Auftrag zur
Durchführung mit behinderten Menschen geeignet ist und die den
Produktionsprozess in einzelne kleine Abschnitte zergliedert. Soweit in
diesem Prozess zum Beispiel besonders gefährliche Arbeiten im Einzelfall von
Facharbeitern ausgeführt werden, führt dies nicht dazu, dass die karitative
Zwecksetzung wegfällt, denn andernfalls könnten solche Aufträge zum Zwecke
der Beschäftigung der behinderten Menschen überhaupt nicht angenommen
werden. Auch der Umstand, dass trotz der Machbarkeitsstudie in der Praxis
behinderte Mitarbeiter mehr Hilfe als eingeplant bedürfen und dadurch
Überstunden anfallen, die von Facharbeitern durchgeführt werden, steht der
karitativen Zwecksetzung nicht entgegen. Das Gericht hat die
Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 29.08.2012 – 7
TaBV 4/12

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