Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines
bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht
eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber
keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.
Die Beklagte hatte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei
Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene
Kläger bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl solche durchgeführt worden waren,
stellte die Beklagte keinen anderen Bewerber ein. Der Kläger macht geltend,
er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von
der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG. Die Vorinstanzen haben seine
Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hätte die
Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein
Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG
scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt
habe. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über
das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ua. zu prüfen
haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war
und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11