Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens entschieden, dass im Einzelfall während eines
Arbeitskampfs auch zugespitzte Äußerungen zulässig sein können.
Die Verfügungsklägerin, ein Unternehmen der Ernährungsindustrie (im
Folgenden Arbeitgeberin), wird von der Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) bestreikt. Am 13. Juli 2009 schloss sie mit
der NGG einen Tarifvertrag zur Zukunftssicherung, der Einbußen der
Arbeitnehmer unter anderem betreffend Urlaubsgeld, Urlaubstage,
Jahreszuwendung und Entgelterhöhung vorsah. Gemäß § 3 des Tarifvertrags
sollten ab dem 1. Januar 2012 die Entgelte des Flächentarifvertrags gelten.
Während der Laufzeit des Tarifvertrags wechselte die Arbeitgeberin ihre
Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne
Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Im Rahmen der Tarifauseinandersetzung im
Jahre 2012 skandierten die streikenden Arbeitnehmer Sprechchöre in Reimform,
in denen es unter anderem hieß, dass die Arbeitgeberin sie
“betrüge”beziehungsweise “bescheiße”. Hierbei waren Gewerkschaftssekretäre
der NGG anwesend und schritten nicht ein. Teile der Parolen wurden von einem
Gewerkschaftssekretär per Megafon gesprochen. Die Arbeitgeberin verlangt von
der NGG sowie ihren drei Vorstandsmitgliedern und zwei
Gewerkschaftssekretären Unterlassung der näher bezeichneten Äußerungen
beziehungsweise die Einwirkung auf die Streikenden, solche Äußerungen zu
unterlassen.
Die Anträge hatten wie bereits vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die beanstandeten Äußerungen aufgrund
des Gesamtzusammenhangs nicht als Tatsachenbehauptungen im strafrechtlichen
Sinne gewertet. Es handelte sich um zugespitzte Äußerungen, mit denen die
Arbeitnehmer zum Ausdruck brachten, dass sie sich angesichts des Wechsels
der Arbeitgeberin in eine OT-Mitgliedschaft “betrogen” gefühlt hätten. So
verstanden waren die zugespitzten Äußerungen von der Meinungsfreiheit, die
im Arbeitskampf auch der Gewerkschaft zusteht, noch gedeckt. Hinzu kam, dass
derjenige Gewerkschaftssekretär, der an den Äußerungen aktiv beteiligt war,
sich inzwischen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Dass
die weiteren Verfügungsbeklagten sich aktiv an den Äußerungen beteiligt
hatten, konnte die Arbeitgeberin nicht darlegen.
Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 17.08.2012 – 8 SaGa
14/12