Durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis
begründet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Beklagte des entschiedenen Falles ist Träger einer örtlichen
Telefonseelsorge. Zu diesem Zweck unterhält er Räumlichkeiten, in denen ein
hauptamtlicher und rund 50 ehrenamtliche Mitarbeiter den Seelsorgedienst
verrichten. Nach der Dienstordnung für die ehrenamtlichen Kräfte wird deren
regelmäßige Beteiligung erwartet. Jeweils im Vormonat legt der Beklagte
Dienstpläne für den Folgemonat aus, in die sich die ehrenamtlichen
Mitarbeiter eintragen. Die Klägerin war auf der Grundlage von schriftlichen
“Beauftragungen” seit dem 26. April 2002 als ehrenamtliche
Telefonseelsorgerin unentgeltlich im Umfang von zehn Stunden im Monat für
den Beklagten tätig. Die Klägerin erhielt lediglich einen Unkostenersatz von
30 Euro monatlich. Am 22. Januar 2010 wurde die Klägerin mündlich von ihrem
Dienst entbunden.
Die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem
Bundesarbeitsgericht – wie schon in den Vorinstanzen – erfolglos. Zwischen
den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung der
Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen ist – bis zur Grenze des Missbrauchs
– rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit,
nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der
Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck
einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und
Nöten anderer Menschen. Im Streitfall besteht kein Anhaltspunkt für die
Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11
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