Aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren
Jugendorganisation kann die personenbedingte Kündigung eines im öffentlichen
Dienst beschäftigten Arbeitnehmers begründen. Das gilt auch dann, wenn die
Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärt worden ist. Hat allerdings der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen
politischer Betätigung abgemahnt, gibt er damit grundsätzlich zu erkennen,
dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für zumutbar erachtet, wenn
zukünftig verfassungsfeindliche Aktivitäten unterbleiben. Er kann eine
spätere Kündigung deshalb nicht ausschließlich auf Verhalten stützen, das
schon seiner Abmahnung zugrunde lag. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags
wegen verfassungsfeindlicher Betätigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer
eine ihm bei seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst zulässigerweise
gestellte Frage nach seiner Verfassungstreue bewusst falsch beantwortet oder
relevante Umstände trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen hat.

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