Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat das Berufungsverfahren 3 Sa
660/10 entschieden und die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts
im Ergebnis bestätigt.

Der Kläger war als Profifußballer beim VfL Bochum tätig. Im Zusammenhang mit
dem Wechsel des Klägers zum VfL Bochum zahlte der Fußballclub insgesamt
880.000 Euro an einen Spielervermittler, der davon insgesamt 640.000 Euro an
den Kläger weiterleitete sowie weitere 50.000 Euro an Kläger unmittelbar
zahlte. Da diese Beträge unversteuert blieben, wurde der Kläger wegen
Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, da
die gezahlten Gelder steuerpflichtiges Einkommen dargestellten. Dabei wurde
eine Steuerpflicht in Höhe von 311.488 Euro zugrundegelegt. Diese Steuer
macht der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen den VfL Bochum geltend, und
trägt vor, es sei mit den Verantwortlichen des VfL Bochum vereinbart
gewesen, dass ihm die Ablöse und ein Handgeld netto zufließen sollten. Der
Verein bestreitet eine entsprechende Vereinbarung, auch sei ihm zu keinem
Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die geleisteten Zahlungen von dem
Spielervermittler an den Kläger hätten weitergeleitet werden sollen. Sie
seien auch nicht für ihn bestimmt gewesen.

Mit Urteil vom 24.11.2009 in dem Verfahren 2 Ca 512/09 hat das
Arbeitsgericht Bochum die Klage abgewiesen.

Im durch den Kläger eingeleiteten Berufungsverfahren hatte sich in der
mündlichen Verhandlung am 12.01.2011 – anders als noch vom Arbeitsgericht
angenommen – herausgestellt, dass der Kläger die Steuern noch nicht an das
Finanzamt abgeführt hat.

Das Berufungsgericht hat im Fortsetzungstermin die Berufung zurückgewiesen
und darauf abgestellt, dass die Klage zur Zeit jedenfalls unbegründet ist,
da der Kläger erst überhaupt dann einen Anspruch gegen den VfL Bochum haben
kann, wenn er selbst die Steuern gezahlt hat. Ob der Kläger einen Anspruch
auf Freistellung gegen den Zweitbundesligisten hat, konnte die Kammer ebenso
offen lassen wie die Frage, ob die Parteien überhaupt eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben und ob und in welcher Höhe Steuern
anfallen, weil der Kläger nicht Freistellung, sondern Zahlung verlangt hat.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht
zugelassen.

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