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Der Redakteur eines Wirtschaftsmagazins sollte über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er “zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch “überprüft“, dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe. Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Verfassers, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl. Er kündigte darauf an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen. Der Chefredakteur untersagte dies mit Verweis auf die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag und auf eine Rücksprache mit der Personalabteilung.

Dennoch veröffentlichte der Redakteur ohne Einwilligung seines Arbeitgebers, dem Verlag des Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag mit dem Titel “Ran an den Speck“ in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Der Verlag des Wirtschaftsmagazins erteilte ihm deshalb eine Abmahnung. Die Klage des Journalisten auf Entfernung der Abmahnung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ebenso wie vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, keinen Erfolg.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gemäß dessen bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlags.

Das Grundgesetz (GG) schützt die Meinungsfreiheit. Eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist durch die allgemeinen Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch tarifrechtliche Vorschriften gehören, allerdings gerechtfertigt. Durch das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen, wurde im konkreten Fall die innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt. Zwar ist der Kläger auch persönlich betroffen, es überwiegt aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der vom Kläger erlebte Vorfall gerade bei dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignete und außerdem handelnde Person die Unternehmerin selbst war. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor der Veröffentlichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung verpflichtet ist, die Einwilligung des Verlags – hier vermittelt durch den Chefredakteur – einzuholen und diese im Falle der Ablehnung gegebenenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Da er dies nicht getan hat, durfte die Beklagte diese Pflichtverletzung abmahnen. Diese Reaktion war nicht unverhältnismäßig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juni 2019 – 4 Sa 970/18