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Mitarbeitern im sozialen Dienst eines Altenheims kann das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Die Klägerin ist als Helferin im sozialen Dienst eines Altenheims beschäftigt. Mit der Anweisung ihres Arbeitgebers, die ihr das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagte, war sie nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass die Anweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich sei.

Die Klage der Mitarbeiterin hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbilds hinter dem Interesse des Arbeitgebers, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihm anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten müsse. Zurecht habe sich der Arbeitgeber auch auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Denn unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.

Arbeitsgericht Aachen
Urteil vom 21. Februar 2019 – 1 Ca 1909/18