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Banken dürfen in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) beruft sich hierbei auf das bereits 2009 in Kraft getretene, des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts.

Mit seinem jetzigen Urteil gibt der BGH auch seine Rechtsprechung nach früherer Rechtslage, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren, auf. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie begehrte von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen. Das Geldinstitut bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell “S-Giro Basis” verlangt es – bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 Euro – in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung “Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung” – also am Bankschalter – ein Entgelt von zwei Euro. Bei dem Vertragsmodell “S-Giro Komfort” mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung ein Euro. Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten, letztere täglich bis zu einem Betrag von 1500 Euro, sind bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive.

Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für Barein- und -auszahlungen am Bankschalter für unwirksam, wenn nicht durch eine sogenannte Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Ein- oder Auszahlungen am Bankschalter “und/oder” am Geldautomaten entgeltfrei gestellt werden.

Nach der früheren Rechtsprechung des BGH hätte die Unterlassungsklage Erfolg gehabt. Nach dieser unterlagen solche Entgeltklauseln sowohl im Verbraucher- als auch im Unternehmerverkehr der richterlichen Inhaltskontrolle und waren wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung vorsahen. Hintergrund dieser Rechtsprechung war, dass Ein- und Auszahlungen auf oder von einem Girokonto nach Darlehensrecht oder dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung zu beurteilen sind, welches weder für die Begründung noch für die Erfüllung von Darlehens- beziehungsweise Verwahrungsverhältnissen ein Entgelt vorsieht.

An dieser Rechtsprechung wird aufgrund der geänderten gesetzlichen Vorgaben nicht mehr festgehalten. Zwar weist der Girovertrag nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimmt das im Jahre 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht, mit dem der deutsche Gesetzgeber europäisches Richtlinienrecht, nämlich die Zahlungsdiensterichtlinie 2007 sowie deren Nachfolgerichtlinie aus dem Jahr 2015, umgesetzt hat, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das “vereinbarte Entgelt zu entrichten” ist. Danach sind auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste, für diese – auch ohne Freipostenregelung – ein Entgelt verlangt werden darf.

Die Frage, ob das von der Sparkasse verlangte Entgelt von einem und zwei Euro im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhält, hat der Bundesgerichtshof nicht überprüft und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die vom Berufungsgericht nunmehr vorzunehmende Entgeltkontrolle hat der BGH darauf hingewiesen, dass gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, das heißt hier die Barzahlung, entstehen (sogenannte transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 18. Juni 2019 – XI ZR 768/17