Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat sich jetzt in einer aktuellen Entscheidung über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinweggesetzt. Aus diesem Anlass weist Thorsten Schmitter, Fachanwalt für Arbeitsrecht, darauf hin, dass jeder Arbeitgeber gut beraten ist, den Wortlaut des § 14 II, S. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) genau zu beachten und empfiehlt im Zweifelsfall die Beratung durch den Fachanwalt.
Im Wortlaut heißt es: “Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat”.
Das Wort „zuvor“ bedeutet nach der Auffassung des LAG Düsseldorf im Klartext, dass mit einem Arbeitnehmer zum Beispiel auch dann kein befristetes Arbeitsverhältnis mehr abgeschlossen werden kann, wenn irgendwann einmal zuvor, (zum Beispiel auch als “Aushilfe” während einer Schulzeit) mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies betrifft jedoch nicht Praktikanten oder Auszubildende.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich bislang auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung nicht „endlos“ nach hinten gehen solle, sondern das abzustellen sei auf einen Drei-Jahres-Zeitraum. Auf diese Rechtsprechung kann sich ein Arbeitgeber nicht mehr berufen!
Im konkreten Fall hatte die Stadt Mönchengladbach das Nachsehen und wurde verurteilt, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen; Revision wurde zugelassen.