Foto: pixabay.com

Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

In einem verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht Köln hatte die Erblasserin zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemanns verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf ihre Veranlassung hin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Witwe zwei handschriftliche Ergänzungen beziehungsweise Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift.

Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der andere Sohn mit der Begründung entgegen, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat der Beschwerde des benachteiligten Sohnes stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein.

Um den Formerfordernissen des § 2247 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gerecht zu werden, ist es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Umso mehr gelte dies, so das Gericht, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.

Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 22. Juli 2020 – 2 Wx 131/20