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Werden in einer Whatsapp-Gruppe von Krankenhausmitarbeitern die Gesundheitsdaten eines Kollegen verbreitet, so kann diesem Schadensersatz zugesprochen werden.

Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Es existierte eine Whatsapp-Chatgruppe von mehreren Ärzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden. Der Mann ließ sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank. Die Stationsärztin musste seinen Dienst übernehmen und tat ihren Unmut darüber in der Whatsapp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Kollegen in den Chat sowie ihre Vermutung, er sei gar nicht krank, sondern habe nur “einen Pups quer sitzen”. Der Mann verklagte die Ärztin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage größtenteils statt. Die Stationsärztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kläger inzwischen woanders tätig ist. Die Beklagte zeigte sich im Gerichtstermin uneinsichtig und ließ kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen. Zudem muss sie dem Kläger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1000 Euro zahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 22. Mai 2026 – 1 Ca 1741/25