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Jede Fluggesellschaft hat eigene Vorgaben zum Handgepäck ihrer Passagiere in Bezug auf Größe und was kostenfrei ist und nicht. Mit einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm wurde nun der Verbraucherschutz gestärkt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die spanische Vueling Airline und ihre Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber ihren Passagieren.

Die Fluggesellschaft beschränkte in ihrem Tarif “Fly Light” die Kostenfreiheit grundsätzlich auf ein einziges Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 x 30 x 20 Zentimeter (soweit keine tariflichen Ausnahmen greifen). Damit würden insbesondere Reisende unangemessen benachteiligt, deren Handgepäck aus zwei oder mehr kleineren Gepäckstücken besteht, deren Maße zusammengenommen jedoch das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten, so die Verbraucherschützer.

 

Keine Kameratasche, aber Einkaufstüten vom Flughafen erlaubt

Für diese unterschiedliche Behandlung sah das Oberlandesgericht keinen sachlichen Grund. Insbesondere lasse sie sich nicht mit Sicherheitsgründen rechtfertigen. Denn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Airline dürften ihre Passagiere neben dem Handgepäckstück auch am Flughafen getätigte Einkäufe kostenlos mit in die Kabine nehmen, sofern sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden können. Daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Mitnahme einer kleinen Handtasche und einer Kameratasche mit einem gemeinsamen Außenmaß von weniger als 40 x 30 x 20 Zentimeter nur gegen Aufpreis zulässig sein solle, während ein anderer Fluggast einen Rucksack mit den zulässigen Höchstmaßen sowie zusätzlich eine oder mehrere Einkaufstaschen mit am Flughafen erworbenen Artikeln kostenlos mitführen dürfe. Ebenso müsse ein Verbraucher, der identische Gegenstände außerhalb des Flughafens gekauft habe, hierfür einen Aufpreis zahlen, während bei Einkäufen am Flughafen kein Zusatzentgelt anfalle. Darin liegt nach Auffassung des OLG eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.

 

So lautete die maßgebliche AGB-Regelung der Airline zum Handgepäck

„HANDGEPÄCK
Je nach Art ihrer Buchung dürfen Sie in der Kabine des Flugzeuges folgendes mitnehmen:
Mit Ihnen in der Kabine
ein Handgepäckstück unter dem Vordersitz (kostenlos)
Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Bei allen Buchungen inbegriffen
ein Gepräckstück im Gepäckfach

Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.

Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:
– Kunden, die mit dem Fly- oder Fly Grande-Tarif reisen
– Alle Premium Kunden
– Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen)
– Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)“

 

Ob die vorgegebenen Maximalmaße von 40 x 30 x 20 Zentimeter den “vernünftigen Anforderungen” im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechen oder zulasten der Fluggäste zu gering bemessen sind, musste das OLG in diesem Verfahren nicht entscheiden.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 7. Juli 2026 – 13 UKl 4/25